Tiberius (Gast) - 18. Okt, 11:39
Kurze Anmerkung zur historischen Einordnung: Nach positivem Recht war die Erschießung von Geiseln im Verhältnis eins zu zehn damals rechtmäßig. Die Verurteilung konnte deshalb nur erfolgen, weil mit 335 Geiseln fünf zuviel erschossen wurden. Das war weder den italienischen Behörden, die die Geiseln ausgewählt hatten, noch den deutschen Kommandos, die die Geiseln hinrichteten, aufgefallen.
Tiberius (Gast) - 19. Okt, 11:52
Ergänzung: Die Erschießung von Geiseln war nach der Haager Landkriegsordnung weder ausdrücklich erlaubt noch verboten. Ein amerikanisches Gericht urteilte 1948 in Nürnberg, daß die Erschießung von Geiseln ein "Gräuel" sei, vom Gewohnheitsrecht jedoch zunächst gedeckt sei. Die Verurteilungen erfolgten aus diesem Grund wegen "besonderer Grausamkeit" oder "besonderer Härte". Die Erschießung von Frauen und Jugendlichen wurde dazu gerechnet. Die 335 Geiseln, an deren Erschießung Priebke beteiligt war, wurden von den italienischen Behörden ausgewählt.