Juristische Feinheiten III.
(1) Wer
1.den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaften absichtlich und in grober Weise stört oder
2.an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleich.
zitiert nach § 167, StGb, Gesetze im Internet, Bundesjustizministerium.
1.den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaften absichtlich und in grober Weise stört oder
2.an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleich.
zitiert nach § 167, StGb, Gesetze im Internet, Bundesjustizministerium.
ElsaLaska - 6. Okt, 01:46
Oder ist Gemeinnützigkeit gegeben, wenn ich Straftatbestände erfülle?
Und mal ehrlich,